RS Vwgh 2012/3/15 2011/06/0211

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27 Abs1;
BauG Stmk 1995 §27 Abs3;

Rechtssatz

Nach § 69 Abs. 1 AVG setzt ein Wiederaufnahmeantrag die Parteistellung des Antragstellers im zugrundeliegenden Verfahren voraus. Soweit die Nachbarin - hier - gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 präkludiert war, kommt ihr kein Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 AVG zu stellen, weil letztere Bestimmung auf Personen, die ihre Stellung als Partei verloren haben, nicht anwendbar ist. Dem Verlust bzw. Teilverlust der Parteistellung gemäß § 27 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 kann daher nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nach § 69 Abs. 1 AVG, sondern nur im Wege des § 27 Abs. 3 Stmk. BauG 1995 begegnet werden.Nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG setzt ein Wiederaufnahmeantrag die Parteistellung des Antragstellers im zugrundeliegenden Verfahren voraus. Soweit die Nachbarin - hier - gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 präkludiert war, kommt ihr kein Recht zu, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, AVG zu stellen, weil letztere Bestimmung auf Personen, die ihre Stellung als Partei verloren haben, nicht anwendbar ist. Dem Verlust bzw. Teilverlust der Parteistellung gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 kann daher nicht durch einen Wiederaufnahmeantrag nach Paragraph 69, Absatz eins, AVG, sondern nur im Wege des Paragraph 27, Absatz 3, Stmk. BauG 1995 begegnet werden.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011060211.X02

Im RIS seit

03.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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