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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §41 Abs1;Rechtssatz
Die Nachbarin hat ihre zur Bauverhandlung schriftlich vorbereiteten Einwendungen, die dort vom Verhandlungsleiter verlesen wurden (womit sie zunächst wirksam waren - Hinweis E vom 3. Februar 2000, 99/07/0191, Slg 15.342/A) in der Folge in der Bauverhandlung zurückgezogen (und bis zum Ende der Bauverhandlung nicht erneut erhoben). Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 Stmk. BauG 1995 eintraten und sie jedenfalls insofern ihre Parteistellung verloren hat.Die Nachbarin hat ihre zur Bauverhandlung schriftlich vorbereiteten Einwendungen, die dort vom Verhandlungsleiter verlesen wurden (womit sie zunächst wirksam waren - Hinweis E vom 3. Februar 2000, 99/07/0191, Slg 15.342/A) in der Folge in der Bauverhandlung zurückgezogen (und bis zum Ende der Bauverhandlung nicht erneut erhoben). Das bedeutet, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG 1995 eintraten und sie jedenfalls insofern ihre Parteistellung verloren hat.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060211.X01Im RIS seit
03.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012