Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
So wie das Vorbringen keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinn ist, gilt dies gleichermaßen für die in der Bauverhandlung abgegebene Erklärung, denn damit wird nicht konkret eine Verletzung von Abstandsvorschriften behauptet.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011060207.X02Im RIS seit
03.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012