Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
SPG 1991 §65 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/01/0010 B 15. März 2012 RS 1 (Hier nur letzter Satz; angefochtener Bescheid lautet ähnlich wie im Stamm-Rechtsatz)Stammrechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer - nach nichtbefolgter formloser Aufforderung -
gemäß § 65 Abs. 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei dem Landeskriminalamt eines näher bezeichneten Landespolizeikommandos einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Werde der im Spruch genannten Frist zur erkennungsdienstlichen Behandlung weiterhin nicht nachgekommen, werde diese mittels Vorführung zum näher bezeichneten Landespolizeikommando - nötigenfalls unter Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt - gemäß § 78 SPG durchgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, mwN) besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr; wurde diese nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge. Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Beschwerde nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben, fehlt ihr die Berechtigung zu ihrer Erhebung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0071; und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213). gemäß Paragraph 65, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei dem Landeskriminalamt eines näher bezeichneten Landespolizeikommandos einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Werde der im Spruch genannten Frist zur erkennungsdienstlichen Behandlung weiterhin nicht nachgekommen, werde diese mittels Vorführung zum näher bezeichneten Landespolizeikommando - nötigenfalls unter Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt - gemäß Paragraph 78, SPG durchgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, mwN) besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr; wurde diese nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Folge. Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Beschwerde nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben, fehlt ihr die Berechtigung zu ihrer Erhebung vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0071; und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011010155.X01Im RIS seit
10.07.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2012