RS Vwgh 2012/3/15 2011/01/0155

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §65 Abs4;
SPG 1991 §77 Abs3;
SPG 1991 §78;
VVG §7;
VwGG §34 Abs1;
  1. VVG § 7 heute
  2. VVG § 7 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VVG § 7 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 472/1995
  4. VVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/01/0010 B 15. März 2012 RS 1 (Hier nur letzter Satz; angefochtener Bescheid lautet ähnlich wie im Stamm-Rechtsatz)

Stammrechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer - nach nichtbefolgter formloser Aufforderung -

gemäß § 65 Abs. 4 iVm § 77 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG), sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei dem Landeskriminalamt eines näher bezeichneten Landespolizeikommandos einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Werde der im Spruch genannten Frist zur erkennungsdienstlichen Behandlung weiterhin nicht nachgekommen, werde diese mittels Vorführung zum näher bezeichneten Landespolizeikommando - nötigenfalls unter Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt - gemäß § 78 SPG durchgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, mwN) besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr; wurde diese nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Folge. Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Beschwerde nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben, fehlt ihr die Berechtigung zu ihrer Erhebung (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0071; und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213). gemäß Paragraph 65, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, Sicherheitspolizeigesetz (SPG), sich binnen zwei Wochen ab Bescheidzustellung bei dem Landeskriminalamt eines näher bezeichneten Landespolizeikommandos einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen. Werde der im Spruch genannten Frist zur erkennungsdienstlichen Behandlung weiterhin nicht nachgekommen, werde diese mittels Vorführung zum näher bezeichneten Landespolizeikommando - nötigenfalls unter Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt - gemäß Paragraph 78, SPG durchgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche den hg. Beschluss vom 22. November 2007, Zl. 2007/21/0276, mwN) besteht ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über die Beschwerde nach der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mehr; wurde diese nach Beschwerdeerhebung durchgeführt, hat dies in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG die Gegenstandslosigkeit und damit die Einstellung des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG zur Folge. Wird - wie im hier zu beurteilenden Fall - die Beschwerde nach (freiwilliger) Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung erhoben, fehlt ihr die Berechtigung zu ihrer Erhebung vergleiche die hg. Beschlüsse vom 24. Juni 2008, Zl. 2008/17/0071; und vom 11. November 2010, Zl. 2010/17/0213).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011010155.X01

Im RIS seit

10.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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