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L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan KärntenNorm
B-VG Art139 Abs1;Rechtssatz
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt ist. Das Vorbringen in der Beschwerde richtet sich primär gegen die Gesetzmäßigkeit der Bausperrenverordnung. Die Prüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit fällt gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Es wäre im Hinblick darauf eine mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof anzustreben gewesen (vgl. das Urteil des EGMR vom 14. Oktober 2010, Nr. 65631/01 im Fall Kugler gegen Österreich, Z. 50). Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf Schadenersatz im Hinblick auf den für das Bauvorhaben getätigten Planungsaufwand ausgerichtet und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes.Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, da der entscheidungsrelevante Sachverhalt im vorliegenden Fall geklärt ist. Das Vorbringen in der Beschwerde richtet sich primär gegen die Gesetzmäßigkeit der Bausperrenverordnung. Die Prüfung von Verordnungen auf ihre Gesetzmäßigkeit fällt gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes. Es wäre im Hinblick darauf eine mündliche Verhandlung vor dem Verfassungsgerichtshof anzustreben gewesen vergleiche das Urteil des EGMR vom 14. Oktober 2010, Nr. 65631/01 im Fall Kugler gegen Österreich, Ziffer 50,). Das übrige Vorbringen des Beschwerdeführers ist auf Schadenersatz im Hinblick auf den für das Bauvorhaben getätigten Planungsaufwand ausgerichtet und fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060142.X02Im RIS seit
20.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012