RS Vwgh 2012/3/15 2010/06/0142

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Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L80002 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
BauO Krnt 1996 §6 lita;
GdPlanungsG Krnt 1995 §23 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Bf macht geltend, dass die mitbeteiligte Gemeinde ihm hätte mitteilen müssen, dass für den Bereich seiner Baugrundstücke eine befristete Bausperre verhängt werde. Dadurch hätte der nunmehr eingetretene Schaden für den Beschwerdeführer (an Planungsaufwand für das beabsichtigte Projekt) hintangehalten werden können. Die Baubehörde sei somit ihrer Manuduktionspflicht nicht entsprechend nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer in grob fahrlässiger Weise einen erheblichen Schaden verursacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verwaltungsbehörden den Beteiligten gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben haben, sie sind aber nicht verpflichtet, die Beteiligten in einer Angelegenheit in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder ihn betreffend die anzuwendenden Gesetze und Verordnungen zu informieren. Ein allfälliger einem Bauwerber im Zuge eines letztlich negativ entschiedenen Baubewilligungsverfahrens entstandener Schaden im Hinblick auf seinen dadurch entstandenen Aufwand ist nicht Gegenstand des betreffenden Baubewilligungsverfahrens, sondern kann allenfalls privatrechtlich vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.Der Bf macht geltend, dass die mitbeteiligte Gemeinde ihm hätte mitteilen müssen, dass für den Bereich seiner Baugrundstücke eine befristete Bausperre verhängt werde. Dadurch hätte der nunmehr eingetretene Schaden für den Beschwerdeführer (an Planungsaufwand für das beabsichtigte Projekt) hintangehalten werden können. Die Baubehörde sei somit ihrer Manuduktionspflicht nicht entsprechend nachgekommen und habe dem Beschwerdeführer in grob fahrlässiger Weise einen erheblichen Schaden verursacht. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Verwaltungsbehörden den Beteiligten gemäß Paragraph 13 a, AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben haben, sie sind aber nicht verpflichtet, die Beteiligten in einer Angelegenheit in materiellrechtlicher Hinsicht zu beraten oder ihn betreffend die anzuwendenden Gesetze und Verordnungen zu informieren. Ein allfälliger einem Bauwerber im Zuge eines letztlich negativ entschiedenen Baubewilligungsverfahrens entstandener Schaden im Hinblick auf seinen dadurch entstandenen Aufwand ist nicht Gegenstand des betreffenden Baubewilligungsverfahrens, sondern kann allenfalls privatrechtlich vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010060142.X01

Im RIS seit

20.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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