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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Bezirkshauptmannschaft hob den Bescheid des Bürgermeisters der bf Gemeinde gemäß § 85 Abs. 1 lit. d iVm § 92 Abs. 1 Vlbg GdG 1985 auf. In weiterer Folge hob die Landesregierung den bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos auf. Ein die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung belastender aufsichtsbehördlicher Bescheid liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vielmehr ein die Gemeinde in diesem Sinne belastender Bescheid, mit dem ein im eigenen Wirkungsbereich erlassener Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde in Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse gemäß § 85 Abs. 1 lit. d Vlbg GdG 1985 i.V.m. § 35 Abs. 3 Vlbg RPG 1996 aufgehoben wurde, ersatzlos behoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit ein erfolgter Eingriff in das Verwaltungshandeln eines Gemeindeorganes im eigenen Wirkungsbereich wieder beseitigt. Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der bf Gemeinde zurückzuweisen.Die Bezirkshauptmannschaft hob den Bescheid des Bürgermeisters der bf Gemeinde gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Vlbg GdG 1985 auf. In weiterer Folge hob die Landesregierung den bekämpften aufsichtsbehördlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos auf. Ein die Gemeinde in ihrem Recht auf Selbstverwaltung belastender aufsichtsbehördlicher Bescheid liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde vielmehr ein die Gemeinde in diesem Sinne belastender Bescheid, mit dem ein im eigenen Wirkungsbereich erlassener Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde in Ausübung aufsichtsbehördlicher Befugnisse gemäß Paragraph 85, Absatz eins, Litera d, Vlbg GdG 1985 i.V.m. Paragraph 35, Absatz 3, Vlbg RPG 1996 aufgehoben wurde, ersatzlos behoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde somit ein erfolgter Eingriff in das Verwaltungshandeln eines Gemeindeorganes im eigenen Wirkungsbereich wieder beseitigt. Die Beschwerde war daher mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit der bf Gemeinde zurückzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verhältnis zu anderen Materien und Normen Aufsichtsbehördliches Verfahren (siehe auch Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060133.X02Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012