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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
B-VG Art116;Rechtssatz
Das in Art. 119a B-VG vorgesehene Aufsichtsrecht des Bundes und der Länder über die Gemeinden bezieht sich auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (siehe dazu Art. 118 B-VG). Gemäß Art. 119a Abs. 9 B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144) Beschwerde zu führen (Hinweis B vom 25. April 2006, 2002/06/0210). Dem entspricht § 92 Abs. 5 Vlbg GdG 1985, wie im Vlbg GdG 1985 (§§ 81 ff) überhaupt die aufsichtsbehördlichen Befugnisse des Landes in Bezug auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden geregelt sind (u.a. in § 85 Vlbg GdG 1985 die Befugnis, rechtskräftige Bescheide der Gemeinde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufzuheben).Das in Artikel 119 a, B-VG vorgesehene Aufsichtsrecht des Bundes und der Länder über die Gemeinden bezieht sich auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden (siehe dazu Artikel 118, B-VG). Gemäß Artikel 119 a, Absatz 9, B-VG hat die Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren Parteistellung; sie ist berechtigt gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Artikel 131 und 132) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 144,) Beschwerde zu führen (Hinweis B vom 25. April 2006, 2002/06/0210). Dem entspricht Paragraph 92, Absatz 5, Vlbg GdG 1985, wie im Vlbg GdG 1985 (Paragraphen 81, ff) überhaupt die aufsichtsbehördlichen Befugnisse des Landes in Bezug auf den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden geregelt sind (u.a. in Paragraph 85, Vlbg GdG 1985 die Befugnis, rechtskräftige Bescheide der Gemeinde bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aufzuheben).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010060133.X01Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012