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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293 Abs1;Rechtssatz
Für die Frage, welcher Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 ASVG zur Berechnung des notwendigen Einkommens nach § 10 Abs. 5 StbG für einen bestimmten Zeitraum heranzuziehen ist, sind zunächst Feststellungen zum tatsächlichen Zusammenleben der betreffenden Personen in diesem Zeitraum zu treffen, wobei bei einem Auslandsaufenthalt von über einem halben Jahr regelmäßig von einer Unterbrechung der Wirtschaftsgemeinschaft und somit dem Fehlen eines gemeinsamen Haushalts auszugehen sein wird.Für die Frage, welcher Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG zur Berechnung des notwendigen Einkommens nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG für einen bestimmten Zeitraum heranzuziehen ist, sind zunächst Feststellungen zum tatsächlichen Zusammenleben der betreffenden Personen in diesem Zeitraum zu treffen, wobei bei einem Auslandsaufenthalt von über einem halben Jahr regelmäßig von einer Unterbrechung der Wirtschaftsgemeinschaft und somit dem Fehlen eines gemeinsamen Haushalts auszugehen sein wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010065.X05Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015