Index
41/02 MelderechtNorm
ASVG §293 Abs1;Rechtssatz
Ausgehend davon, dass § 10 Abs. 5 StbG durch den Verweis auf die Richtsätze gemäß § 293 Abs. 1 ASVG darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und diese Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abbilden, kann es für die Annahme eines durchgehenden gemeinsamen Haushaltes nicht allein auf die Meldung nach dem Meldegesetz ankommen.Ausgehend davon, dass Paragraph 10, Absatz 5, StbG durch den Verweis auf die Richtsätze gemäß Paragraph 293, Absatz eins, ASVG darauf abstellt, ob der Lebensunterhalt für den Verleihungswerber und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gesichert ist, und diese Richtsätze (in pauschalierter Form) die tatsächlichen Bedürfnisse von Einzelpersonen bzw. von Ehepaaren und Familien, die in einer gemeinsamen Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, abbilden, kann es für die Annahme eines durchgehenden gemeinsamen Haushaltes nicht allein auf die Meldung nach dem Meldegesetz ankommen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010065.X03Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015