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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/01/0057 E 19. Oktober 2011 RS 1 (Hier nur erster und zweiter Satz)Stammrechtssatz
Aufgrund der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl. I Nr. 122/2009) normierten Änderungen in § 10 Abs. 5 StbG ist nunmehr bei der Ermittlung des Einkommens der Durchschnitt der letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Das so errechnete Durchschnittseinkommen (des Zeitraumes von drei Jahren) ist dem Durchschnitt der für diesen Zeitraum maßgeblichen Richtsätze nach § 293 ASVG gegenüber zu stellen. Die zur Rechtslage des § 10 Abs. 5 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2006 vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Auffassung, bei der Einkommensermittlung habe eine Durchrechnung über das Kalenderjahr zu erfolgen und das so errechnete monatliche Durchschnittseinkommen sei den für dieses Jahr maßgeblichen Richtsätzen nach § 293 ASVG gegenüber zu stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494), kann daher auf diese neu gefasste Rechtslage nicht übertragen werden.Aufgrund der durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) normierten Änderungen in Paragraph 10, Absatz 5, StbG ist nunmehr bei der Ermittlung des Einkommens der Durchschnitt der letzten drei Jahre zum Entscheidungszeitpunkt heranzuziehen. Das so errechnete Durchschnittseinkommen (des Zeitraumes von drei Jahren) ist dem Durchschnitt der für diesen Zeitraum maßgeblichen Richtsätze nach Paragraph 293, ASVG gegenüber zu stellen. Die zur Rechtslage des Paragraph 10, Absatz 5, StbG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006, vom Verwaltungsgerichtshof dargelegte Auffassung, bei der Einkommensermittlung habe eine Durchrechnung über das Kalenderjahr zu erfolgen und das so errechnete monatliche Durchschnittseinkommen sei den für dieses Jahr maßgeblichen Richtsätzen nach Paragraph 293, ASVG gegenüber zu stellen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. September 2008, Zl. 2008/01/0494), kann daher auf diese neu gefasste Rechtslage nicht übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010010065.X01Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015