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22/02 ZivilprozessordnungNorm
VStG §14 Abs1;Rechtssatz
§ 14 Abs. 1 VStG 1991 bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen (Kosten) zu schützen, während § 2 Abs. 2 VVG 1991 lediglich auf den notdürftigen Unterhalt abstellt. Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Es ist unter dem notwendigen Unterhalt mehr als der notdürftige Unterhalt, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt zu verstehen. Es ist der Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird, während der notdürftige Unterhalt jener ist, der zur bescheidensten Lebensführung gerade noch ausreicht (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1319f).Paragraph 14, Absatz eins, VStG 1991 bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen (Kosten) zu schützen, während Paragraph 2, Absatz 2, VVG 1991 lediglich auf den notdürftigen Unterhalt abstellt. Als notwendiger Unterhalt ist nach Paragraph 63, ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Es ist unter dem notwendigen Unterhalt mehr als der notdürftige Unterhalt, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt zu verstehen. Es ist der Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird, während der notdürftige Unterhalt jener ist, der zur bescheidensten Lebensführung gerade noch ausreicht vergleiche dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1319f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009170037.X02Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012