RS Vwgh 2012/3/15 2009/17/0037

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.2012
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Index

22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §14 Abs1;
VVG §2 Abs2;
ZPO §63;
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

§ 14 Abs. 1 VStG 1991 bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen (Kosten) zu schützen, während § 2 Abs. 2 VVG 1991 lediglich auf den notdürftigen Unterhalt abstellt. Als notwendiger Unterhalt ist nach § 63 ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Es ist unter dem notwendigen Unterhalt mehr als der notdürftige Unterhalt, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt zu verstehen. Es ist der Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird, während der notdürftige Unterhalt jener ist, der zur bescheidensten Lebensführung gerade noch ausreicht (vgl. dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1319f).Paragraph 14, Absatz eins, VStG 1991 bezweckt, den notwendigen Unterhalt vor der zwangsweisen Einbringung von Strafen (Kosten) zu schützen, während Paragraph 2, Absatz 2, VVG 1991 lediglich auf den notdürftigen Unterhalt abstellt. Als notwendiger Unterhalt ist nach Paragraph 63, ZPO derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Es ist unter dem notwendigen Unterhalt mehr als der notdürftige Unterhalt, aber weniger als der standesgemäße Unterhalt zu verstehen. Es ist der Unterhalt, der zu einer einfachen Lebensführung benötigt wird, während der notdürftige Unterhalt jener ist, der zur bescheidensten Lebensführung gerade noch ausreicht vergleiche dazu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1319f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2009170037.X02

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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