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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §31 Abs1 Z5;Rechtssatz
Allein eine telefonische Mitteilung zum Verfahrensstand vermag keinen Mangel einer objektiven Einstellung des Richters oder auch nur den Anschein einer Befangenheit zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012050028.X02Im RIS seit
02.05.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012