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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §129 Abs1;Rechtssatz
Die Anhängigkeit eines Ansuchens um Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung steht der Vollstreckung eines Auftrages, die konsenswidrige Nutzung eines Gebäudes zu unterlassen, nicht entgegen (Hinweis E vom 27. Mai 2008, 2007/05/0037). Dies ergibt sich schon aus der in baurechtlicher Hinsicht regelmäßig gegebenen Gefährlichkeit konsenswidriger Nutzungen (etwa in Bezug auf die baurechtlichen Sicherheitsvorschriften bei konsenswidrigen Benützungen durch größere Menschenansammlungen, z.B. betreffend Fluchtwege; anderes gilt grundsätzlich bezüglich der Vollstreckung von baupolizeilichen Aufträgen zur Beseitigung von Schwarzbauten).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050090.X05Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013