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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs2;Rechtssatz
Soweit vorgebracht wird, dass das Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen hat, ist dem nicht zu folgen. Das Gesetz sieht die Erlassung eines solchen Bescheides nicht vor. Zwar handelt es sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG erfolgen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 lit. b VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss.Soweit vorgebracht wird, dass das Ersuchen der Gemeinde an die Bezirksverwaltungsbehörde um Vollstreckung in Form eines verfahrensrechtlichen Bescheides zu ergehen hat, ist dem nicht zu folgen. Das Gesetz sieht die Erlassung eines solchen Bescheides nicht vor. Zwar handelt es sich dabei um eine Delegation der Zuständigkeit zur Vollstreckung, diese kann jedoch sowohl verfassungs- als auch (jedenfalls im vorliegenden Fall) gesetzeskonform durch Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, AVG erfolgen (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1986, VfSlg. Nr. 10.912). Zu beachten ist allerdings, dass sich die Vollstreckung auf einen konkreten Titelbescheid zu beziehen hat. Stimmt eine im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ergangene Vollstreckungsverfügung mit dem Titelbescheid nicht überein, ist die Vollstreckung nicht zulässig. Daraus folgt aber, dass sich jedenfalls auch schon die Übertragung der Zuständigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, VVG auf einen konkreten Titelbescheid beziehen muss.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010050035.X01Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015