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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Ausgehend von der Kompetenzrechtslage gemäß § 10 Abs. 1 Z 9 B-VG ist zunächst der Sachverhalt dahingehend zu klären, ob die konkrete Anlage (Mast) zumindest teilweise eine Eisenbahnanlage darstellt. Darauf, dass diese Anlage überwiegend für gewerbliche Zwecke verwendet würde und die Funkanlagen der Bahn ebenso auf bereits vorhandene Anlagen oder am Bahnhofsgebäude angebracht werden könnten, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist ausschließlich die Zweckbestimmung der konkreten Anlage, die Gegenstand des Verfahrens ist (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137, mwN).Ausgehend von der Kompetenzrechtslage gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG ist zunächst der Sachverhalt dahingehend zu klären, ob die konkrete Anlage (Mast) zumindest teilweise eine Eisenbahnanlage darstellt. Darauf, dass diese Anlage überwiegend für gewerbliche Zwecke verwendet würde und die Funkanlagen der Bahn ebenso auf bereits vorhandene Anlagen oder am Bahnhofsgebäude angebracht werden könnten, kommt es dabei nicht an. Entscheidend ist ausschließlich die Zweckbestimmung der konkreten Anlage, die Gegenstand des Verfahrens ist (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137, mwN).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1 Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050237.X04Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012