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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1996 §1 Abs2 Z1;Rechtssatz
Eisenbahnanlagen fallen nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, weil der Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 9 B-VG "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baues von Eisenbahnen begründet (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, Slg. Nr. 17.424, mwN). Der Kompetenztatbestand umfasst allerdings nicht jede Bauführung auf Eisenbahngrund. Für bahnfremde Anlagen auf Eisenbahngrund sind auch die Landesbauordnungen anwendbar (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137).Eisenbahnanlagen fallen nicht in die Kompetenz des Landesgesetzgebers, weil der Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 9, B-VG "Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen" eine ausschließliche Zuständigkeit des Bundes zur Regelung des Baues von Eisenbahnen begründet (Hinweis E des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2004, Slg. Nr. 17.424, mwN). Der Kompetenztatbestand umfasst allerdings nicht jede Bauführung auf Eisenbahngrund. Für bahnfremde Anlagen auf Eisenbahngrund sind auch die Landesbauordnungen anwendbar (Hinweis E vom 31. Jänner 2012, 2009/05/0137).
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1 Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050237.X01Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012