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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/05/0918 E 18. November 2003 VwSlg 16216 A/2003 RS 3Stammrechtssatz
Nach § 23 Abs. 3 lit. h Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung kann die Anforderung der "Gesundheit" im § 26 Krnt BauO 1996 wohl nicht nur die Gesundheit der Benützer des Baugrundstückes betreffen, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden. Dem Nachbarn muss daher ein Recht darauf zugebilligt werden, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht.Nach Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, Krnt BauO 1996 können Einwendungen der Anrainer auch auf Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit der Anrainer gestützt werden. Auf Grund dieser ausdrücklichen Anordnung kann die Anforderung der "Gesundheit" im Paragraph 26, Krnt BauO 1996 wohl nicht nur die Gesundheit der Benützer des Baugrundstückes betreffen, sondern muss auch als eine die Anrainer schützende Anforderung angesehen werden. Dem Nachbarn muss daher ein Recht darauf zugebilligt werden, eine mögliche Gesundheitsgefährdung geltend zu machen, auch wenn die Widmung keinen Immissionsschutz vorsieht.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050163.X01Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012