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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrags, ein Abbruchauftrag kann sich nur dann auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind (Hinweis Erkenntnisse vom 31. Juli 2007, 2006/05/0236, Slg. Nr. 17.251 A, oder vom 6. September 2011, 2009/05/0348, mwH); entscheidungswesentlich ist dabei die Frage der technischen Durchführbarkeit des auf dem konsenslos errichteten Bauteil beschränkten Beseitigungsauftrages (Hinweis E vom 25. Februar 2005, 2004/05/0279).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter Abspruch Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050102.X05Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012