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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Bei der vom Rechtsvertreter gewählten Vorgangsweise, über die Frage der Erhebung der Berufung mit der Beschwerdeführerseite Kontakt aufzunehmen, wäre es beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer gelegen, mangels Antwort auf sein Einschreiben noch rechtzeitig für die Erhebung einer Berufung nochmals zur Klärung dieser Frage mit den Beschwerdeführern in Kontakt zu treten, bei Unterlassung oder Fehlschlagen des Kontaktes aber vor Ablauf der Berufungsfrist vorsorglich die Berufung zu erheben. Da dies nicht geschehen ist, haben die Beschwerdeführer - da der Vertretene grundsätzlich für die Handlung und Unterlassung seines anwaltlichen Vertreters einzustehen hat - die Folgen dieser Unterlassung zu tragen (Hinweis E vom 28. November 1996, 96/18/0463, 0464, mwH).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050078.X03Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013