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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung zu erheben, beeinflussen konnten, stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG dar (Hinweis E vom 4. September 1997, 97/18/0285, 0286, mwH). Dies betrifft auch das Beschwerdevorbringen, "Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, aktiv bei Mandanten nachzufragen, ob sie nach erfolgter Rechtsbelehrung über die Erhebung eines möglichen Rechtsmittels ein solches wünschen" (Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2007/18/0222).Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung zu erheben, beeinflussen konnten, stellen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG dar (Hinweis E vom 4. September 1997, 97/18/0285, 0286, mwH). Dies betrifft auch das Beschwerdevorbringen, "Rechtsanwälte sind grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, aktiv bei Mandanten nachzufragen, ob sie nach erfolgter Rechtsbelehrung über die Erhebung eines möglichen Rechtsmittels ein solches wünschen" (Hinweis E vom 14. Juni 2007, 2007/18/0222).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009050078.X02Im RIS seit
06.04.2012Zuletzt aktualisiert am
11.07.2013