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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Zurückweisung - Duldungsverpflichtung - Die bloße Nachholung einer im ersten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verabsäumten Argumentation kann nicht zur neuerlichen Entscheidung über diesen Antrag berechtigen.
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Entscheidung über den Anspruch Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:AW2012050009.A01Im RIS seit
28.08.2012Zuletzt aktualisiert am
29.08.2012