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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2011/21/0206 E 14. Juni 2012 2011/21/0197 E 19. April 2012Rechtssatz
Im Zusammenhang mit der Beurteilung der "Verhältnismäßigkeit" bei der Begründung der Ermessensentscheidung der Nichtigerklärung gemäß § 68 Abs 4 Z 1 AVG, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung - nur auf dieses öffentliche Interesse und nicht (auch) auf das sich aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter ergebende Interesse kommt es dabei an - kein absoluter Vorrang zu. Vielmehr ist es abwägend unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles dem Interesse der Fremden auf Rechtssicherheit (Beibehaltung der Beseitigung des Aufenthaltsverbotes) gegenüberzustellen.Im Zusammenhang mit der Beurteilung der "Verhältnismäßigkeit" bei der Begründung der Ermessensentscheidung der Nichtigerklärung gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG, kommt dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Zuständigkeitsordnung - nur auf dieses öffentliche Interesse und nicht (auch) auf das sich aus dem Recht auf den gesetzlichen Richter ergebende Interesse kommt es dabei an - kein absoluter Vorrang zu. Vielmehr ist es abwägend unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles dem Interesse der Fremden auf Rechtssicherheit (Beibehaltung der Beseitigung des Aufenthaltsverbotes) gegenüberzustellen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Besondere Rechtsgebiete ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012210014.X02Im RIS seit
05.04.2012Zuletzt aktualisiert am
08.11.2012