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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §57 Abs2;Rechtssatz
Soweit der Bf aus dem Umstand, dass ein von der Erstbehörde ursprünglich erlassener Mandatsbescheid, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für drei Monate entzogen und ein Lenkverbot für denselben Zeitraum ausgesprochen worden war, über seine Vorstellung - in der ausdrücklich das Fehlen von Gefahr im Verzug behauptet wurde - mit Vorstellungsbescheid "behoben" wurde, die Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Entziehungsbescheides abzuleiten versucht, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Vorstellungsverfahrens ausschließlich der Mandatsbescheid war (Hinweis E vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241) und die Erstbehörde mit ihrem Vorstellungsbescheid offenkundig nur den ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren wegen zu Unrecht angenommener Gefahr im Verzug erlassenen Mandatsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden hat, ohne damit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abzusprechen (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 97/11/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110014.X03Im RIS seit
19.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015