RS Vwgh 2012/3/20 2012/11/0014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §57 Abs2;
AVG §57;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
FSG 1997 §30a Abs2;
FSG 1997 §7 Abs3 Z14;
FSG 1997 §7 Abs4;

Rechtssatz

Soweit der Bf aus dem Umstand, dass ein von der Erstbehörde ursprünglich erlassener Mandatsbescheid, mit dem ihm die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für drei Monate entzogen und ein Lenkverbot für denselben Zeitraum ausgesprochen worden war, über seine Vorstellung - in der ausdrücklich das Fehlen von Gefahr im Verzug behauptet wurde - mit Vorstellungsbescheid "behoben" wurde, die Rechtswidrigkeit des erstbehördlichen Entziehungsbescheides abzuleiten versucht, ist er darauf zu verweisen, dass Gegenstand des Vorstellungsverfahrens ausschließlich der Mandatsbescheid war (Hinweis E vom 10. Oktober 2003, 2002/18/0241) und die Erstbehörde mit ihrem Vorstellungsbescheid offenkundig nur den ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren wegen zu Unrecht angenommener Gefahr im Verzug erlassenen Mandatsbescheid aus dem Rechtsbestand ausgeschieden hat, ohne damit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung abzusprechen (Hinweis E vom 26. Juni 1997, 97/11/0123).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110014.X03

Im RIS seit

19.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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