RS Vwgh 2012/3/20 2012/11/0013

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Veröffentlicht am 20.03.2012
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Hat die Unterbehörde selbst über eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde. Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers explizit "mangels rechtlichem Interesse zurückgewiesen", so der Spruch des Erstbescheides, der sich insoweit mit der Begründung (ein rechtliches Interesse liege nicht vor, für einen Feststellungsbescheid sei kein Platz) deckt. Daher hat die Rechtsmittelbehörde durch Erlassung des angefochtenen Bescheids, mit dem sie inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ihre (funktionelle) Zuständigkeit überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012110013.X01

Im RIS seit

23.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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