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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Sache des Berufungsverfahrens ist der Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, also jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheides der Unterinstanz gebildet hat. Hat die Unterbehörde selbst über eine formalrechtliche bzw. verfahrensrechtliche Frage entschieden, darf die Rechtsmittelinstanz keine Sachentscheidung treffen, weil damit die Sache des Berufungsverfahrens überschritten und der Partei in der Sachfrage eine Instanz genommen würde. Im vorliegenden Fall hat die Erstbehörde den Antrag des Beschwerdeführers explizit "mangels rechtlichem Interesse zurückgewiesen", so der Spruch des Erstbescheides, der sich insoweit mit der Begründung (ein rechtliches Interesse liege nicht vor, für einen Feststellungsbescheid sei kein Platz) deckt. Daher hat die Rechtsmittelbehörde durch Erlassung des angefochtenen Bescheids, mit dem sie inhaltlich über den Antrag des Beschwerdeführers entschieden hat, ihre (funktionelle) Zuständigkeit überschritten und den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Allgemein Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz (siehe auch Inhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012110013.X01Im RIS seit
23.04.2012Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012