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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist kein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten aus § 46a Abs. 1 FrPolG 2005 ableitbar. Die Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, neu eingeführten § 46a FrPolG 2005 führen zu dessen Abs. 1 aus, dass die dort vorgesehene Prüfung (hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung) von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist (vgl. 330 Blg.NR XXIV. GP, 29).Es ist kein Antragsrecht auf Feststellung des Status des Geduldeten aus Paragraph 46 a, Absatz eins, FrPolG 2005 ableitbar. Die Gesetzesmaterialien zu dem mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, neu eingeführten Paragraph 46 a, FrPolG 2005 führen zu dessen Absatz eins, aus, dass die dort vorgesehene Prüfung (hinsichtlich der Unzulässigkeit der Abschiebung) von der zuständigen Fremdenpolizeibehörde von Amts wegen wahrzunehmen ist vergleiche 330 Blg.NR römisch 24 . GP, 29).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2010180322.X01Im RIS seit
07.05.2012Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012