RS Vwgh 2012/3/21 2012/16/0058

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293;
FinStrG §170 Abs1;
  1. BAO § 293 heute
  2. BAO § 293 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  3. BAO § 293 gültig von 18.07.1987 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  4. BAO § 293 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. FinStrG Art. 1 § 170 heute
  2. FinStrG Art. 1 § 170 gültig ab 01.03.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  3. FinStrG Art. 1 § 170 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. FinStrG Art. 1 § 170 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. FinStrG Art. 1 § 170 gültig von 01.10.1989 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 375/1989
  6. FinStrG Art. 1 § 170 gültig von 01.10.1989 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1988
  7. FinStrG Art. 1 § 170 gültig von 01.01.1976 bis 30.09.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1975

Rechtssatz

Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid im Falle der Berichtigung dieses Bescheides nach § 293 BAO auch dann, wenn die Beschwerde vor der Berichtigung des Bescheides erhoben wurde, den Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2011, Zl. 2010/13/0148, und vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0099). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des § 293 BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0104). Daraus erhellt, dass der Berichtigungsbescheid lediglich den Umstand der Berichtigung zum Gegenstand hat und auch lediglich in diesem Umfang vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 98/15/0049). Diese Grundsätze gelten auch für Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle der Berichtigung der vor ihr angefochtenen Bescheide eines Finanzamtes oder Zollamtes (vgl. etwa das zum insoweit vergleichbaren § 170 Abs. 1 FinStrG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/16/0073, und die bei Ritz, Bundesabgabenordnung4, § 293 Tz 20, zitierte hg. Rechtsprechung).Nach ständiger hg. Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof über eine Beschwerde gegen einen Bescheid im Falle der Berichtigung dieses Bescheides nach Paragraph 293, BAO auch dann, wenn die Beschwerde vor der Berichtigung des Bescheides erhoben wurde, den Bescheid in der berichtigten Fassung zu prüfen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. November 2011, Zl. 2010/13/0148, und vom 27. Jänner 2009, Zl. 2006/13/0099). Die Erlassung eines Berichtigungsbescheides im Sinne des Paragraph 293, BAO hat nicht zur Folge, dass dieser an die Stelle des berichtigten Bescheides tritt. Ein Berichtigungsbescheid bildet vielmehr mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2009, Zl. 2009/15/0104). Daraus erhellt, dass der Berichtigungsbescheid lediglich den Umstand der Berichtigung zum Gegenstand hat und auch lediglich in diesem Umfang vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann vergleiche auch das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2001, Zl. 98/15/0049). Diese Grundsätze gelten auch für Entscheidungen der Abgabenbehörde zweiter Instanz im Falle der Berichtigung der vor ihr angefochtenen Bescheide eines Finanzamtes oder Zollamtes vergleiche etwa das zum insoweit vergleichbaren Paragraph 170, Absatz eins, FinStrG ergangene hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2010/16/0073, und die bei Ritz, Bundesabgabenordnung4, Paragraph 293, Tz 20, zitierte hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160058.X01

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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