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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §28 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/16/0044 E 21. März 2012 RS 1Stammrechtssatz
Mit einem "Recht auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung besteht nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0218 und vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077).Mit einem "Recht auf inhaltliche Richtigkeit der gegen sie ergangenen Berufungsentscheidung" wird ein subjektives Recht nicht bestimmt bezeichnet. Ein abstraktes Recht auf inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung besteht nicht vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 22. Dezember 2011, Zl. 2011/16/0218 und vom 24. Februar 2011, Zl. 2011/16/0013, sowie das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2010, Zl. 2007/13/0077).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160045.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
20.07.2012