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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2011/16/0147 B 29. September 2011 RS 1Stammrechtssatz
Die in § 26 Abs. 3 VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0316, und vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN).Die in Paragraph 26, Absatz 3, VwGG normierte Unterbrechung des Laufes der Beschwerdefrist erfordert einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe, dem entweder stattgegeben wird oder der abgewiesen wird. Ein zurückgewiesener Antrag unterbricht diese Frist nicht vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0316, und vom 13. November 2007, Zl. 2007/18/0637, jeweils mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160043.X01Im RIS seit
19.07.2012Zuletzt aktualisiert am
22.05.2013