RS Vwgh 2012/3/21 2012/16/0042

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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Index

21/07 Sonstiges Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
SpaltG 1996 §14 Abs2 Z1;
  1. BAO § 19 heute
  2. BAO § 19 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Rechtssatz

Ab der mit der Eintragung einer Spaltung (§ 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz) in das Firmenbuch wirksamen Gesamtrechtsnachfolge haben Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0164).Ab der mit der Eintragung einer Spaltung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Spaltungsgesetz) in das Firmenbuch wirksamen Gesamtrechtsnachfolge haben Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen vergleiche den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0164).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012160042.X01

Im RIS seit

23.07.2012

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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