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21/07 Sonstiges HandelsrechtNorm
BAO §19 Abs1;Rechtssatz
Ab der mit der Eintragung einer Spaltung (§ 14 Abs. 2 Z 1 Spaltungsgesetz) in das Firmenbuch wirksamen Gesamtrechtsnachfolge haben Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen (vgl. den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0164).Ab der mit der Eintragung einer Spaltung (Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, Spaltungsgesetz) in das Firmenbuch wirksamen Gesamtrechtsnachfolge haben Bescheide, die öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse betreffen, die durch die Abspaltung auf die abgespaltene Gesellschaft übergegangen sind, an den Gesamtrechtsnachfolger zu ergehen vergleiche den hg. Beschluss vom 30. September 2004, Zl. 2004/16/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160042.X01Im RIS seit
23.07.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012