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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §89;Rechtssatz
Wird der Bescheid betreffend die Abweisung der (Administrativ-)Beschwerde gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung angefochten, so unterliegt der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht die Vorgangsweise bei Durchführung der Amtshandlung, mit der die Hausdurchsuchungsanordnung vollzogen wurde. Ebenso ist im gegenständlichen, die Anordnung der Hausdurchsuchung betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme von Unterlagen rechtens war oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. November 1996, 95/14/0120, mwN).Wird der Bescheid betreffend die Abweisung der (Administrativ-)Beschwerde gegen die Anordnung einer Hausdurchsuchung angefochten, so unterliegt der Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht die Vorgangsweise bei Durchführung der Amtshandlung, mit der die Hausdurchsuchungsanordnung vollzogen wurde. Ebenso ist im gegenständlichen, die Anordnung der Hausdurchsuchung betreffenden Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob die Beschlagnahme von Unterlagen rechtens war oder nicht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. November 1996, 95/14/0120, mwN).
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012160005.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012