RS Vwgh 2012/3/21 2011/16/0261

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Dass die Erledigung mit "Für den Vorstand" und nicht mit einer Grußformel endet, verleiht der Erledigung noch keinen Bescheidcharakter (vgl. den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2010/13/0132).Dass die Erledigung mit "Für den Vorstand" und nicht mit einer Grußformel endet, verleiht der Erledigung noch keinen Bescheidcharakter vergleiche den hg. Beschluss vom 29. September 2010, Zl. 2010/13/0132).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160261.X02

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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