RS Vwgh 2012/3/21 2011/16/0261

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Veröffentlicht am 21.03.2012
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Das Finanzamt hat aufgrund eines Widerspruches Dritter nach § 14 AbgEO keinen Bescheid zu erlassen (vgl. auch Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 12 zu § 14 und die dort zitierte Rsp). Kommt die Abgabenbehörde erster Instanz aber einem auf § 16 AbgEO gestützten Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht nach, so hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/16/0105, mwN).Das Finanzamt hat aufgrund eines Widerspruches Dritter nach Paragraph 14, AbgEO keinen Bescheid zu erlassen vergleiche auch Liebeg, Abgabenexekutionsordnung, Rz 12 zu Paragraph 14 und die dort zitierte Rsp). Kommt die Abgabenbehörde erster Instanz aber einem auf Paragraph 16, AbgEO gestützten Antrag auf Einstellung der Vollstreckung nicht nach, so hat sie darüber mit Bescheid abzusprechen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, Zl. 2009/16/0105, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011160261.X01

Im RIS seit

25.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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