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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Rechtssatz
Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach § 1380 ABGB zu bestimmen. Darnach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, das jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis. Dagegen ist der - unentgeltliche Erlass - einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld nach § 1381 ABGB kein Vergleich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2006/16/0136, mwN).Da das Gebührengesetz 1957 keine Begriffsbestimmung des Vergleiches enthält, ist dieser Begriff nach Paragraph 1380, ABGB zu bestimmen. Darnach heißt ein Neuerungsvertrag, durch welchen streitige oder zweifelhafte Rechte dergestalt bestimmt werden, das jede Partei sich wechselseitig etwas zu geben, zu tun oder zu unterlassen verbindet, Vergleich. Ein Vergleich ist somit die unter beiderseitigem Nachgeben einverständliche neue Festlegung streitiger oder zweifelhafter Rechte. Ein Vergleich bereinigt sohin ein strittiges oder zweifelhaftes Rechtsverhältnis. Dagegen ist der - unentgeltliche Erlass - einer unstreitigen und unzweifelhaften Schuld nach Paragraph 1381, ABGB kein Vergleich vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2007, Zl. 2006/16/0136, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011160122.X01Im RIS seit
25.04.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012