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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §284 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2009/16/0273 2009/16/0274 2009/16/0278 2009/16/0276 2009/16/0277 2009/16/0275Rechtssatz
Ein Recht auf eine nach § 284 Abs. 1 Z 2 oder § 284 Abs. 2 BAO von Amts wegen durchgeführte mündliche Verhandlung, wenn es der Referent oder der Vorsitzende des Berufungssenates für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt, besteht nicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2007, Zl. 2004/13/0180, und vom 23. September 2010, Zl. 2006/15/0142).Ein Recht auf eine nach Paragraph 284, Absatz eins, Ziffer 2, oder Paragraph 284, Absatz 2, BAO von Amts wegen durchgeführte mündliche Verhandlung, wenn es der Referent oder der Vorsitzende des Berufungssenates für erforderlich hält oder wenn es der Berufungssenat auf Antrag eines Mitglieds beschließt, besteht nicht vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Oktober 2007, Zl. 2004/13/0180, und vom 23. September 2010, Zl. 2006/15/0142).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2009160272.X10Im RIS seit
13.07.2012Zuletzt aktualisiert am
24.07.2012