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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Antragstellerin hat das falsche Zustelldatum im Antrag auf gewerkschaftlichen Rechtsschutz eingetragen und ihr Rechtsvertreter wurde auf diesem Weg über den Zustelltag informiert. Es stellt in diesem Fall ein sorgloses Verhalten der Vertretung der Antragstellerin dar, wenn bei dieser Bekanntgabe des Zustelldatums des Bescheides, gegen den Beschwerde erhoben werden soll, keine Maßnahmen zur Kontrolle der Richtigkeit des Zustelldatums gesetzt werden. Eine solche Maßnahme könnte etwa im Verlangen nach dem Briefumschlag, mit dem der anzufechtende Bescheid zugestellt worden ist, bestehen (Hinweis E 23. September 2005, 2005/15/0083).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090019.X03Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012