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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1 impl;Rechtssatz
Von einer im Berufsleben stehenden Lehrperson ist zu verlangen, dass sie über die Rechtsvorschriften, welche die Zustellung von Bescheiden regeln, ausreichend orientiert ist. Hat eine solche Lehrperson eine Hinterlegungsanzeige "ordnungsgemäß erhalten" und den Hinweis, "dass die Zustellung mit dem ersten Abholtag als bewirkt gilt" gelesen, so ist die Nichtbeachtung dieses Hinweises auf die Rechtslage schon allein für sich als grobe Fahrlässigkeit zu werten. Daran kann die Erkundigung bei der Sekretärin eines Personalvertreters nichts ändern, weil es ebenso Sache der Partei ist, im Zweifel bei der zuständigen Behörde anzufragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012090019.X02Im RIS seit
30.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012