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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67b Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2008/09/0063 B 15. Mai 2008 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lässt sich ableiten, dass damit der betroffenen Behörde die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden sollte, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu verteidigen bzw. die Möglichkeit bieten, auf die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0542, m.w.N. und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 91).Durch die Einräumung der Parteistellung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat lässt sich ableiten, dass damit der betroffenen Behörde die Möglichkeit im Rahmen der aus der Parteistellung erfließenden Verfahrensrechte gegeben werden sollte, die Gesetzmäßigkeit der Entscheidung zu verteidigen bzw. die Möglichkeit bieten, auf die objektive Rechtmäßigkeit der Entscheidung hinzuwirken vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. März 1994, Zl. 93/01/0542, m.w.N. und Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 4. Auflage, 91).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070028.X02Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013