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40/01 VerwaltungsverfahrenBeachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0020 2012/07/0019Rechtssatz
Für den Berufungsbescheid gilt auch § 44a VStG. Die Berufungsbehörde muss aber nicht alle Erfordernisse des § 44a VStG selbst erfüllen, wenn und soweit sie auf den Bescheid der Erstbehörde verweist. Wird ein Straferkenntnis abgeändert, so genügt es, jene Daten in den Spruch des Berufungsbescheides aufzunehmen, die verändert oder ergänzt werden.Für den Berufungsbescheid gilt auch Paragraph 44 a, VStG. Die Berufungsbehörde muss aber nicht alle Erfordernisse des Paragraph 44 a, VStG selbst erfüllen, wenn und soweit sie auf den Bescheid der Erstbehörde verweist. Wird ein Straferkenntnis abgeändert, so genügt es, jene Daten in den Spruch des Berufungsbescheides aufzunehmen, die verändert oder ergänzt werden.
Schlagworte
Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2012070018.X04Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015