RS Vwgh 2012/3/22 2012/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0020 2012/07/0019

Rechtssatz

Für den Berufungsbescheid gilt auch § 44a VStG. Die Berufungsbehörde muss aber nicht alle Erfordernisse des § 44a VStG selbst erfüllen, wenn und soweit sie auf den Bescheid der Erstbehörde verweist. Wird ein Straferkenntnis abgeändert, so genügt es, jene Daten in den Spruch des Berufungsbescheides aufzunehmen, die verändert oder ergänzt werden.Für den Berufungsbescheid gilt auch Paragraph 44 a, VStG. Die Berufungsbehörde muss aber nicht alle Erfordernisse des Paragraph 44 a, VStG selbst erfüllen, wenn und soweit sie auf den Bescheid der Erstbehörde verweist. Wird ein Straferkenntnis abgeändert, so genügt es, jene Daten in den Spruch des Berufungsbescheides aufzunehmen, die verändert oder ergänzt werden.

Schlagworte

Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Berufungsbescheid Spruch der Berufungsbehörde Spruch der Berufungsbehörde vollinhaltliche Übernahme des Spruches der ersten Instanz Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070018.X04

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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