RS Vwgh 2012/3/22 2012/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2012
beobachten
merken

Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0020 2012/07/0019

Rechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär im Sinne des § 9 Abs 1 VStG nach außen zur Vertretung berufen (vgl. E 6. Juli 1982, 82/11/0013; E 27. September 1988, 88/08/0054).Wird ein Täter als verantwortliches Organ im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG bestraft, so erfordert Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, derzufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird. Bei einer KG ist der Komplementär im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG nach außen zur Vertretung berufen vergleiche E 6. Juli 1982, 82/11/0013; E 27. September 1988, 88/08/0054).

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070018.X02

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten