RS Vwgh 2012/3/22 2012/07/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2012/07/0020 2012/07/0019

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0043 E 25. September 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn § 9 VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).Es bedeutet keine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des Strafbescheides, wenn Paragraph 9, VStG im Spruch nicht zitiert wurde (Hinweis E VS 30.1.1990, 89/18/0008).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch Divergenzen Spruch Begründung Verwaltungsvorschrift Verantwortlicheneigenschaft Organe juristischer Personen (VStG §9) Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2012070018.X01

Im RIS seit

27.04.2012

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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