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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0189Rechtssatz
Auf die Auskunft von Rechtsanwälten, der deutschen Zollbehörde oder Rechtsgutachten (vgl. E 2. Oktober 2003, 2003/09/0126) darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen, zumal wenn er auf Grund negativer erstinstanzlicher Entscheidungen in den Administrativverfahren davon ausgehen muss, dass seine Rechtsansicht verfehlt ist; beschäftigt er die Ausländer oder hält er deren Beschäftigung aufrecht, so liegt ein geringfügiges Verschulden in diesem Fall nicht vor.Auf die Auskunft von Rechtsanwälten, der deutschen Zollbehörde oder Rechtsgutachten vergleiche E 2. Oktober 2003, 2003/09/0126) darf sich der Arbeitgeber nicht verlassen, zumal wenn er auf Grund negativer erstinstanzlicher Entscheidungen in den Administrativverfahren davon ausgehen muss, dass seine Rechtsansicht verfehlt ist; beschäftigt er die Ausländer oder hält er deren Beschäftigung aufrecht, so liegt ein geringfügiges Verschulden in diesem Fall nicht vor.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht ArbeiterschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090188.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012