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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2011/09/0189Rechtssatz
Durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, bzw. aus dem illegalen Inanspruchnehmen von Leistungen solcher Arbeitskräfte ist jedenfalls in Österreich Kapital zu schlagen, was auch regelmäßig der Anlass dafür ist, ausländische statt österreichische Arbeitskräfte einzusetzen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde derartige objektiv zu erzielende wirtschaftliche Vorteile in ihre Erwägung zur Strafbemessung einbezieht (vgl. E 26. Juni 1997, 96/09/0058).Durch die illegale Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte, bzw. aus dem illegalen Inanspruchnehmen von Leistungen solcher Arbeitskräfte ist jedenfalls in Österreich Kapital zu schlagen, was auch regelmäßig der Anlass dafür ist, ausländische statt österreichische Arbeitskräfte einzusetzen. Es ist daher nicht rechtswidrig, wenn die Behörde derartige objektiv zu erzielende wirtschaftliche Vorteile in ihre Erwägung zur Strafbemessung einbezieht vergleiche E 26. Juni 1997, 96/09/0058).
Schlagworte
Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090188.X01Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012