RS Vwgh 2012/3/22 2011/09/0166

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Veröffentlicht am 22.03.2012
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
77 Kunst Kultur

Norm

DMSG 1923 §5 idF 1999/I/170;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 4 (Hier: Die Forderung nach einer Aufgabe der Eigentümereigenschaft durch Verkauf des Objektes geht über diesen Grundsatz hinaus.)

Stammrechtssatz

Aus der Rechtsprechung des VfGH (vgl. E VfGH VfSlg 9189/1981; E VfSlg 11019/1986; E VfSlg 7759/1976; E VfSlg 17071/2003 und E VfSlg 17817/2006), des EGMR (vgl. B EGMR 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; Urteil EGMR 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des § 5 DMSG 1923 (BGBl. I Nr. 170/1999) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß § 5 DMSG 1923 daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.Aus der Rechtsprechung des VfGH vergleiche E VfGH VfSlg 9189/1981; E VfSlg 11019/1986; E VfSlg 7759/1976; E VfSlg 17071/2003 und E VfSlg 17817/2006), des EGMR vergleiche B EGMR 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00; Urteil EGMR 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00) und der nunmehrigen Fassung des Paragraph 5, DMSG 1923 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999,) folgt, dass die Versagung einer Zerstörung oder Veränderung gemäß Paragraph 5, DMSG 1923 daher nur dann und nur in jenem Umfang zulässig ist, soweit bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Unterschutzstellung einerseits und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes anderseits das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Denkmalschutzes überwiegt und der zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Denkmalschutzes vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter geht als dies zur Erreichung dieses Regelungszieles notwendig ist. In diese Beurteilung sind sämtliche, für den Denkmalschutz sprechenden öffentlichen Interessen und sämtliche für den Standpunkt des Antragstellers sprechenden Interessen mit einzubeziehen, wie etwa die Möglichkeit, aus dem Denkmal wirtschaftlichen Nutzen zu ziehen oder der Erhalt öffentlicher Mittel für die Erhaltung; die konkrete Einkommens- oder Vermögenssituation des jeweiligen Denkmaleigentümers ist dabei nicht von entscheidender Bedeutung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X03

Im RIS seit

11.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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