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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
DMSG 1923 §1 idF 1978/167;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2010/09/0144 E 11. März 2011 RS 2Stammrechtssatz
In seinen E VfSlg 9189/1981 und E 11019/1986 hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die § 1 und § 5 des Denkmalschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gepflogen, im Hinblick darauf, dass diese im Zusammenhalt mit der im Gesetz auf die unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen beschränkte Erhaltungspflicht den Wesensgehalt des in Art. 5 StGG gewährleisteten Rechts nicht verletzten. Im zweitgenannten E hat der VfGH aber ausgeführt, dass § 5 DMSG 1923 idF 167/1978 dem Gleichheitsgebot widerspräche, wenn die Behörde die Genehmigung zur Zerstörung eines Denkmals auch dann versagen könnte, wenn dem Antragsteller die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. § 5 Abs. 1 des Gesetzes sieht aber vor, dass der Antragsteller den Nachweis wirtschaftlicher Härte erbringen kann, worauf festzustellen ist, welche Kosten dem Eigentümer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und allenfalls zu erlangender Zuschüsse (§ 5 Abs. 5 legcit) zugemutet werden könnten. Die Behörde ist daher nach dem Gesetz verpflichtet, die wirtschaftliche Zumutbarkeit ihrer Anordnung zu prüfen (Hinweis E VfGH VfSlg. 7759/1976). Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des VfGH sohin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten - auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist (vgl VfSlg 17071/2003 und 17817/2006). Diese Grundsätze sind bei der Auslegung und Anwendung § 5 DMSG 1923 zu beachten. Auf ähnliche Weise hat der EGMR ausgeführt, dass Eigentumsbeschränkungen zum Zweck des Denkmalschutzes im Licht des Art. 1 1. ZP MRK dann gerechtfertigt sind, wenn ein angemessener Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und jenen des Schutzes der Rechte des Einzelnen besteht(vgl. B EGMR 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00). Es muss eine vernünftige Beziehung der Verhältnismäßigkeit zwischen den mit der Eigentumsbeschränkung verfolgten angewendeten Mitteln und den verfolgten Zielen gegeben sein. Bei dieser Beurteilung ist eine umfassende Prüfung der verschiedenen beteiligten Interessen anzustellen (vgl. Urteil EGMR 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00). Eine umfassende Berücksichtigung der von einer Unterschutzstellung berührten Interessen des betroffenden Eigentümers erfolgt sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH als auch jener des VfGH erst im Verfahren betreffend die Zerstörung oder Veränderung eines unter Schutz gestellten Denkmals gemäß § 5 DMSG 1923, dort ist sie aber auch geboten.In seinen E VfSlg 9189/1981 und E 11019/1986 hat der VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Paragraph eins und Paragraph 5, des Denkmalschutzgesetzes in der damals geltenden Fassung gepflogen, im Hinblick darauf, dass diese im Zusammenhalt mit der im Gesetz auf die unbedingt notwendigen Erhaltungsmaßnahmen beschränkte Erhaltungspflicht den Wesensgehalt des in Artikel 5, StGG gewährleisteten Rechts nicht verletzten. Im zweitgenannten E hat der VfGH aber ausgeführt, dass Paragraph 5, DMSG 1923 in der Fassung 167/1978 dem Gleichheitsgebot widerspräche, wenn die Behörde die Genehmigung zur Zerstörung eines Denkmals auch dann versagen könnte, wenn dem Antragsteller die Erhaltung des Denkmals wirtschaftlich nicht zumutbar wäre. Paragraph 5, Absatz eins, des Gesetzes sieht aber vor, dass der Antragsteller den Nachweis wirtschaftlicher Härte erbringen kann, worauf festzustellen ist, welche Kosten dem Eigentümer unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und allenfalls zu erlangender Zuschüsse (Paragraph 5, Absatz 5, legcit) zugemutet werden könnten. Die Behörde ist daher nach dem Gesetz verpflichtet, die wirtschaftliche Zumutbarkeit ihrer Anordnung zu prüfen (Hinweis E VfGH VfSlg. 7759/1976). Bei der Normierung von im öffentlichen Interesse liegenden Eigentumsbeschränkungen hat der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des VfGH sohin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten - auch eine im öffentlichen Interesse gelegene Eigentumsbeschränkung muss somit in einem angemessenen Verhältnis zu dem durch sie bewirkten Eingriff in das Eigentum stehen: Es muss zum einen bei einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Vermeidung des Eigentumseingriffes das öffentliche Interesse überwiegen und es darf ferner der zur Verwirklichung einer im überwiegenden öffentlichen Interesse getroffenen Regelung vorgenommene Eigentumseingriff nicht weiter gehen als dies zur Erreichung des Regelungszieles notwendig ist vergleiche VfSlg 17071/2003 und 17817/2006). Diese Grundsätze sind bei der Auslegung und Anwendung Paragraph 5, DMSG 1923 zu beachten. Auf ähnliche Weise hat der EGMR ausgeführt, dass Eigentumsbeschränkungen zum Zweck des Denkmalschutzes im Licht des Artikel eins, 1. ZP MRK dann gerechtfertigt sind, wenn ein angemessener Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und jenen des Schutzes der Rechte des Einzelnen besteht(vgl. B EGMR 1. Dezember 2005 im Fall Scea Ferme de Fresnoy v. France, Nr. 61093/00). Es muss eine vernünftige Beziehung der Verhältnismäßigkeit zwischen den mit der Eigentumsbeschränkung verfolgten angewendeten Mitteln und den verfolgten Zielen gegeben sein. Bei dieser Beurteilung ist eine umfassende Prüfung der verschiedenen beteiligten Interessen anzustellen vergleiche Urteil EGMR 29. März 2007 im Fall Debelianovi c. Bulgarie, Nr. 61951/00). Eine umfassende Berücksichtigung der von einer Unterschutzstellung berührten Interessen des betroffenden Eigentümers erfolgt sowohl nach der Rechtsprechung des VwGH als auch jener des VfGH erst im Verfahren betreffend die Zerstörung oder Veränderung eines unter Schutz gestellten Denkmals gemäß Paragraph 5, DMSG 1923, dort ist sie aber auch geboten.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011090166.X01Im RIS seit
11.05.2012Zuletzt aktualisiert am
31.05.2012