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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1 impl;Rechtssatz
Bei der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" handelt es sich um ein selbständiges Rechtssubjekt im wasserrechtlichen Verfahren, wobei auch der Umstand, dass im BMLFUW eine Abteilung mit Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung befasst ist, zu keiner anderen Beurteilung führt.
Schlagworte
Zurechnung von Organhandlungen Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Parteibegriff Tätigkeit der Behörde BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070228.X07Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012