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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art104 Abs2;Rechtssatz
Art 104 Abs 2 B-VG ermächtigt die Bundesminister, die von ihnen zu besorgende Privatwirtschaftsverwaltung an den jeweiligen LH zu übertragen. Durch eine Übertragung nach Art 104 Abs 2 B-VG gibt der betreffende Bundesminister seine Zuständigkeit ab. Bis zur Aufhebung der Übertragungsverordnung besteht im Außenverhältnis eine ausschließliche Zuständigkeit des LH, unbeschadet einer Weisungsgebundenheit (Hinweis E VfGH, 19. Juni 1989, VfSlg 12080/1989).Artikel 104, Absatz 2, B-VG ermächtigt die Bundesminister, die von ihnen zu besorgende Privatwirtschaftsverwaltung an den jeweiligen LH zu übertragen. Durch eine Übertragung nach Artikel 104, Absatz 2, B-VG gibt der betreffende Bundesminister seine Zuständigkeit ab. Bis zur Aufhebung der Übertragungsverordnung besteht im Außenverhältnis eine ausschließliche Zuständigkeit des LH, unbeschadet einer Weisungsgebundenheit (Hinweis E VfGH, 19. Juni 1989, VfSlg 12080/1989).
Schlagworte
Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070228.X05Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012