Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2009/07/0127 B 19. November 2009 RS 2Stammrechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist nur dann erfüllt, wenn der VwGH die von ihm zu beachtenden Vorschriften über das Parteiengehör verletzt hat und darüber hinaus bei Wahrung des Parteiengehörs die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anders gelautet hätte, was bereits im Antrag darzutun ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070228.X03Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012