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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1 Z1 impl;Rechtssatz
Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs 1 Z 1 VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann.Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG liegt nur dann vor, wenn die gerichtlich strafbare Handlung oder die Erschleichungshandlung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens begangen wurde, wobei es sich um ein Vorbringen falscher Angaben oder auch um ein Verschweigen wesentlicher Umstände handeln kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070228.X01Im RIS seit
10.05.2012Zuletzt aktualisiert am
30.05.2012