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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §111;Beachte
Besprechung in: ÖZW 3/2014, S 62 - 66;Rechtssatz
Den Instandhaltungspflichten nach § 50 Abs 1 (erster Satz) WRG 1959 hat der Wasserberechtige, weil § 50 WRG 1959 eine unmittelbar wirksame Verpflichtung enthält, auch ohne behördlichen Auftrag - ein solcher ist auf § 138 WRG 1959 zu stützen - nachzukommen. Diese Pflichten sind daher - ähnlich in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen - mit der für die Wasserbenutzungsanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft.Den Instandhaltungspflichten nach Paragraph 50, Absatz eins, (erster Satz) WRG 1959 hat der Wasserberechtige, weil Paragraph 50, WRG 1959 eine unmittelbar wirksame Verpflichtung enthält, auch ohne behördlichen Auftrag - ein solcher ist auf Paragraph 138, WRG 1959 zu stützen - nachzukommen. Diese Pflichten sind daher - ähnlich in einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen - mit der für die Wasserbenutzungsanlage erteilten wasserrechtlichen Bewilligung verknüpft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2012:2011070221.X03Im RIS seit
27.04.2012Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015